Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 5 wenn er:
- Leistungen der Pflegestufe III erhält und außerdem ein außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand besteht (sog. Härtefall)
- Leistungen der Pflegestufe III erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.