Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 4 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe III bezieht oder
  • Leistungen der Pflegestufe II erhält und wegen einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.